Miete

1 - Mietzeit / Haftungsbeschränkung bei Verzug

(1)   Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Nimmt der Mieter an diesem Tag das Gerät nicht ab, sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, aber nicht verpflichtet anderweitig zu vermieten.

(2)   Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Rücklieferung durch den Mieter zu erfolgen. Erfüllungsort für die Rücklieferung ist der Sitz unserer Gesellschaft wie im Impressum angegeben.

(3)   Wir sind berechtigt, dem Mieter statt des vereinbarten Gerätes respektive Gerätetyps ein funktionell gleichwertiges Gerät zu Verfügung zu stellen.

(4)   Kommen wir mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haften wir, und zwar nur im Falle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Betrag, den der Mieter für die Mietzeit zu entrichten gehabt hätte, maximal jedoch 1 Monat unter Ausschluss weiterer Kosten.

2 -  Rücktritt des Mieters

Für den Fall des Rücktritts des Mieters vor Vertragsbeginn steht dem Vermieter ein Aufwendungsersatz in Höhe von 20% des vereinbarten Mietzinses, jedoch nicht mehr als 20% einer Monatsmiete, zu.

3 - Gefahrenübergang, Mängelrüge und Haftung, Versicherung

(1)   Mit Übergabe des Gerätes an den Mieter, Spediteur oder einen vom Mieter benannten Dritten, hat der Mieter für die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der Verschlechterung einzustehen.

(2)   Der Mieter hat das Gerät bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu prüfen und ggf. sofort zu rügen.

(3)   Verborgene Mängel sind unverzüglich nach dem Auftreten anzuzeigen.

(4)   Rügt der Mieter nicht rechtzeitig, dann steht Ihm ein Minderungsrecht für die Zeitspanne des Ausfalls des Gerätes nicht zu.

(5)   Im Falle begründeter, von uns zu vertretender Mängel, sind wir berechtigt und verpflichtet, die Mängel auf unsere Kosten zu beheben. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind mit Ausnahme einer zulässigen Mietminderung wegen zeitweiligen Ausfalles ausgeschlossen. Die Mietzeit verlängert sich adäquat um die Zeit, die von der Mängelanzeige bis zu dessen Beseitigung bzw. Ersatz verstreicht.

(6)   Ist der Mangel durch den Bieter zu vertreten, erfolgt dessen Beseitigung auf Kosten des Mieters, ein Minderungsrecht steht ihm nicht zu.

(7)   Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche gleich welcher Art und gleich welchen Gründen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Für normalen Verschleiß haftet der Vermieter.

(8)   Vor Inbetriebnahme ist in jeden Fall die Betriebsanleitung zu lesen und die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

(9)   Der Mieter verpflichtet sich, für die Vertragsdauer die Mietsache zum Neuwert gegen die Risiken des Untergangs, Verlustes und der Beschädigung auf eigene Kosten zu versichern. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrages sämtliche Ansprüche aus vorstehenden Versicherungsverträgen sowie Ansprüche gegen etwaige Schädiger und deren Versicherer an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an.

4 - Mietberechnung / Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung

(1)   Die Mietberechnung erfolgt gemäß Mietpreisliste pro Kalendertag, Woche oder Monat.

(2)   Die Vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Benötigtes Zubehör wird separat zusätzlich abgerechnet. Alle weiteren Kosten für Transport, benötigte Hilfs- und Verbrauchsmittel, Betriebsstoffe und Reinigung berechnen wir gesondert.

(3)   Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus ohne jeglichen Abzug – rein netto – zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.

(4)   Wir sind berechtigt, eine Kaution in angemessener Höhe für den Mietzeitraum zu fordern.

(5)   Kommt der Mieter mit einer Mietrate oder einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Rückstand oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und uns bestehenden Geschäften in gleicher Weise in Rückstand oder werden uns wesentliche Verschlechterungen in seinen Vermögensverhältnissen bekannt oder ergeben sich andere wichtige Gründe durch die ein Fortsetzung des Mietverhältnisses für uns nicht mehr zumutbar ist, so sind wir berechtigt, unverzüglich das Gerät wieder an uns zu nehmen. Entstehen uns aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten, Mietausfälle oder anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.

(6)   Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch rechtskräftig feststeht.

5 - Unterhaltspflicht des Mieters

(1)   Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache während der Vertragsdauer auf seine Kosten ordnungsgemäß zu warten, instandzuhalten und instandzusetzen.

(2)   Der Mieter ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, Reparaturen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

(3)   Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

(4)   Für Schäden, die durch die Anwendung der Mietgeräte Dritten gegenüber entstehen, haftet ausschließlich der Mieter.

6 - Untervermietung/Gebrauchsüberlassung an Dritte

Der Mieter ist zur Untervermietung bzw. zu jegliche r entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Mietsache nicht berechtigt.

7 - Rückgabepflichten des Mieters 

Die Mietsache ist nach Vertragsende unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Wird ein vereinbarter Rückgabetermin nicht eingehalten, so ist für den Verzugszeitraum der Mietzins pro Tag zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.